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Versicherungsbestätigung

EIS Chartersiegel Platinum

Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die Charteragentur

Alexandra Hofinger Yachtcharter

Aigen 23
AT-4911 Tumeltsham

(nachfolgend nur noch „Charteragentur“ genannt)

bei uns für das im nebenstehenden Siegel aufgeführte Jahr eine Kundenschutz Insolvenzabsicherung abgeschlossen hat.

Alexandra Hofinger Yachtcharter

Aigen 23
AT-4911 Tumeltsham

Fon: +436604885994
E-Mail: office@hofinger-yachtcharter.at
Web: www.hofinger-yachtcharter.at

Für Sie als Kunde dieser Charteragentur gilt folgender Versicherungsschutz

§ 1 Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherer übernimmt

den Forderungsausfall des rechtlich bestehenden Anspruches auf Rückzahlung eines in dem Vertragsjahr gezahlten Boots- / Yacht- oder Kojencharterpreises des Charterkunden aufgrund der Nichterbringung der Leistung durch Insolvenz der versicherten Charteragentur oder der vermittelten Charterbasis;

nach positiver Prüfung des Anspruches und seiner Durchsetzbarkeit, alle Kosten der gerichtlichen Geltendmachung gegenüber der Charteragentur oder der Charterbasis durch einen vom Versicherer benannten Anwalt.

Wir helfen mit auch in der Corona Krise!

Falls eine Charterbasis aufgrund der Corona Krise dem Charterkunden die Yacht nicht zur Verfügung stellen kann und die bereits geleistete Zahlung dem Charterkunden in Form eines Gutscheins umgewandelt, erstreckt sich der Versicherungsschutz des Chartersiegels auch auf diesen Gutschein. Voraussetzung der Leistung des Versicherers ist, dass die Gültigkeit des Gutscheins maximal 18 Monate, gerechnet ab dem eigentlich vertraglich zuerst vereinbarten Charter Check-In Datum, befristet ist.

Beispiel: Die Charteragentur geht insolvent und hat die Kundengelder noch nicht an die Charterbasis weiter geleitet. Die Kundengelder fallen ind die Insolvenzmasse. Weder das gecharterte, noch ein Ersatzschiff, werden dem Charterkunden durch die Insolvenz von der versicherten Charterbasis zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.

§ 2 Geltungsbereich

Die Versicherung gilt weltweit.

§ 3 Ersatzleistung und Versicherungssummen

Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bezogen auf die Durchsetzung der Rückzahlung des Charterpreises.

Bei Insolvenz der Charteragentur die Höhe des von der Charteragentur vereinnahmten und nicht an die Charterbasis weiter geleiteten oder erstatteten Charterpreises bis zu einer Höchstsumme von 20.000 EUR/Charter.

Bei Insolvenz der Charterbasis den vereinnahmten und nicht erstatteten Charterpreis bis zu einer Höchstsumme von 20.000 EUR/Charter.

Eine anteilig erbrachte Leistung ist im Verhältnis der Gesamtcharter und dem Gesamtcharterpreis anzurechnen.

Die Leistung des Versicherers ist bis zu 6 Wochen vor Charterbeginn auf maximal 33% des Gesamtcharterpreises begrenzt.

Es gilt eine Kumulgrenze von 110.000 EUR pro Insolvenz der Charteragentur oder der im Vertrag benannten Charterbasis für alle betroffenen Charterkunden vereinbart. Im Falle der Übersteigung dieser Kumulgrenze verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.

§ 4 Ausschlüsse

Ausgeschlossen von Versicherungsumfang gelten:

Der Ausfall der Charter, sofern die Charterbasis dem Charterkunden eine andere Charteryacht mit gleicher Kabinenanzahl angeboten hat und dieser die Ersatzyacht ablehnt. (Ersatzboot Definition nach Allgem. Charterbedingungen: Eine in Größe, Kabinen- und Kojenanzahl, Ausstattung sowie Alter - bis zwei Jahre unterschied - vergleichbare Yacht.);

Ein zumutbarer Ausfall von 24 Std. pro Charterwoche wegen z.B. einer zu späten Rückgabe des Vorcharterers oder einer Reparatur;

Der Ausfall der Charter aufgrund eines Zustandes, den der Charterkunde selbst zu vertreten / verantworten hat oder bereits vor Abschluss des Chartervertrages wusste;

Minderungen des Charterpreises aufgrund von Unzufriedenheit oder Fehlen von zugesicherten Eigenschaften (wie z.B. Sauberkeit, Beiboot, Außenborder, Zusatzsegel, etc.), sofern dadurch die Fahrtüchtigkeit der gecharterten Yacht weiterhin sichergestellt ist;

Charterpreise, die nicht über Banktransferwege (Überweisungen / Lastschriften / Kreditkarten) und nicht direkt an die vermittelnde Charteragentur oder die Charterbasis gezahlt wurden.

Der Insolvenzantrag, der der insolventen, vermittelnden Charteragentur oder der Charterbasis bereits vor Abschluss des Chartervertrages gestellt worden ist.

§ 5 Schadenmeldung

Der Charterkunde ist verpflichtet unverzüglich nach Kenntnis der Nichterbringung der Leistung oder Information der Insolvenz der Charteragentur oder -basis den Sachstand bei der

EIS European Insurance & Services GmbH

Scharfe Lanke 109-131

D-13595 Berlin

Schadenhotline +49 30 214082 20 (24 Std./ 7 Tage Hotline)

E-Mail claim@eis-insurance.com

zu melden.

§ 6 Obliegenheiten im Schadenfall und deren Auswirkungen bei Verletzung dieser

Der Versicherungsnehmer und der versicherte Kunde ist verpflichtet, den Schaden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen, nach Kenntnisnahme des Schadens zu melden und für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und, wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen der EIS European Insurance & Services einzuholen und zu befolgen. Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen der EIS/ dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.

Verletzt der Versicherungsnehmer oder der versicherte Kunde eine in diesen Bedingungen festgelegte Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 6 und 62 VVG) von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Steht dem Versicherungsnehmer oder dem versicherten Kunden ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer oder dem versicherten Kunden den Schaden ersetzt (§67 VVG). Gibt der Versicherungsnehmer oder der versicherte Kunde seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

§ 7 Gesetzliche Grundlagen

Grundlage dieser Deckung ist Deutsches Recht. Es finden die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in jeweils aktueller Form Anwendung.

§ 8 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart.

Der Versicherer ist die Triglav Osiguranje d.d., Antuna Heinza 4, HR-10000 Zagreb.

Im Schadenfall ...

Die Schadenhotline der EIS European Insurance & Services GmbH steht Ihnen im Fall der Fälle täglich 24 Stunden unter +49 (0)30 214082-20 zur Verfügung.

Für einen schnellen Datenaustausch und eine zügige Bearbeitung empfehlen wir Ihnen die Kontaktaufnahme mit unserer Schadenabteilung per E-Mail unter claim@eis-insurance.com

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